Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Die allgemeinen Geschäftsbedingen der HK-Leasing
1. Beginn der Vertragslaufzeit
Der Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme des Leasingvertrags durch die HK-Leasing zustande. Beginn der Vertragslaufzeit ist der Tag der Übernahme des Lesinggegenstands.
2. Lieferung und Abnahme
Für nicht -oder nicht rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten haftet die HK-Leasing nicht. In diesen Fällen bleiben die gesetzlichen Rechte des Leasingnehmer unberührt.
Es können beide Parteien durch schriftliche Erklärung gegenüber des anderen Vertragspartei vom Leasing-Vertrag zurücktreten, wenn der Kaufvertrag zwischen der HK-Leasing und dem Lieferanten – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande kommt. Aufgrund des Rücktritts sind Ansprüche des Leasingnehmers gegen die HK-Leasing ausgeschlossen.
Der Leasingnehmer stellt die HK-Leasing von allen Verpflichtungen aus dem Liefervertrag frei und ersetzt die entstandenen Aufwendungen, wenn die Lieferung des Leasinggegenstands gemäß einem der vorstehenden Absätze scheitert. Nach Maßgabe der Lieferbedingungen des Lieferanten trägt der Leasingnehmer die Kosten der Lieferung.
Ungeachtet der Geltung dieser Bedingungen und der gesetzlichen Regelungen, ist der Leasinggegenstand unverzüglich -nach tatsächlicher Übernahme- vom Leasingnehmer zu untersuchen und Mängel unverzüglich dem Lieferanten unter Übersendung einer Durchschrift an die HK-Leasing schriftlich anzuzeigen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand abzunehmen und er hat die vertragsgemäße Lieferung und Abnahme der HK-Leasing schriftlich zu bestätigen. Spätestens nach Erhalt der Abnahmebestätigung ist die HK-Leasing berechtigt, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen.
3. Gewährleistung
Für die Mängelfreiheit und Nutzbarkeit des Leasinggegenstands steht die HK-Leasing nicht ein. Statt dessen tritt sie mit Wirkung vom Tag der tatsächlichen Übernahme des Leasinggegenstands ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Insbesondere ist hierbei das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) und das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) sowie Schadenansprüche jeder Art zu nennen.
Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die vorstehenden Ansprüche unverzüglich und fristgerecht – nötigenfalls gerichtlich – auf eigene Kosten geltend zu machen. Zahlung ist bei Zahlungsansprüchen an die HK-Leasing zu verlangen. Der Leasingnehmer hat die HK-Leasing über seine Absicht zur Geltendmachung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bis zu seiner berechtigten Wandlungs-oder Minderungserklärung hat der Leasingnehmer die vereinbarten Leasingraten ungekürzt zu leisten.
Die Leasingraten werden aufgrund berechtigter Minderung für die Dauer der verminderten Gebrauchstauglichkeit entsprechend der Ermäßigung des Kaufpreises herabgesetzt. Die HK-Leasing kann nach berechtigter Wandlung eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Leasingobjektes (Kaufpreis und Zinsaufwand) vom Leasingnehmer verlangen. Die Leasingraten, die während der Gebrauchstauglichkeit des Leasinggegenstands gezahlt wurden, sind angerechnet. Die Mängel des Leasinggegenstands gehen nach Erlöschen der abgetretenen Gewährleistungsansprüche zu Lasten des Leasingnehmers, mit der Folge, daß die Leasingraten ohne Rücksicht auf vorhandene Mängel ungekürzt zu zahlen sind.
4. Nutzung und Lasten
Der Leasinggegenstand ist vom Leasingnehmer im ordnungsgemäßen und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sind sachgerecht bei einem Mitglied der Kundendienstorganisation durchführen zu lassen. Der Leasingnehmer hat die Wartungs-, Pflege-und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten bzw. Herstellers zu befolgen. werden die genannten Instandhaltungspflichten nicht erfüllt, kann die HK-Leasing auf Rechnung des Leasingnehmer die erforderlichen Maßnahmen durchführen lassen.
Alleiniger Halter des Leasinggegenstands ist der Leasingnehmer. Er hat während der Gebrauchsüberlassung alle jeweils geltenden Gesetzte, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften , die den Besitz und den Betrieb des Leasinggegenstands regeln, einzuhalten und insbesondere alle etwaigen Pflichten daraus zu erfüllen. Der Leasingnehmer stellt die HK-Leasing von allen etwaigen Ansprüchen Dritter einschließlich staatlicher Stellen frei, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Desweiteren trägt er alle öffentlichen Gebühren und Abgaben. Er ist dafür verantwortlich , daß der Leasinggegenstand nur im betriebssicheren Zustand, haftpflichtversichert eingesetzt und nur von zuverlässigen und berechtigten Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Erlaubnissen benutzt wird.
5. Leasingraten und Anpassungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Leasingsonderzahlung und die erste Leasingrate bis zum 3. des auf die Abnahme des Leasinggegenstands folgenden Kalendermonats, die Folgeraten zum 3. eines jeden Kalendermonats fällig. Unter Angabe der Vertragsnummer sind alle Zahlungen auf das genannte Konto der HK-Leasing zu leisten.
Ermäßigen oder erhöhen sich die Anschaffungskosten aufgrund von gesetzlich zulässigen Preisänderungen seitens des Lieferanten, ändern sich die vereinbarten Leasingraten und der Restwert entsprechend. Verändert sich das Zinsgefüge auf dem Geld-und Kapitalmarkt nach Abschluß des Leasing-Vertrag und der Abnahme des Leasinggegenstands, paßt die HK-Leasing die Leasingraten entsprechend an, wenn zwischen Abschluß des Leasingvertrags und der Abnahme ein Zeitraum von mehr als dreißig Tagen liegt. Werden von der HK-Leasing zu tragende Steuern oder sonstige Abgaben – mit Ausnahme von Ertragssteuern- Erhöht oder neu erhoben, ist die HK-Leasing zu einer Entsprechenden Anpassung berechtigt.
6. Beeinträchtigung des Eigentums
Die HK-Leasing bleibt uneingeschränkt Eigentümer des Leasinggegenstands. Veränderungen des angegebenen Standorts des Leasinggegenstands bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der HK-Leasing, die diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf.
Innerhalb ihrer allgemeinen Geschäftsstunden hat die HK-Leasing das Recht, den Leasinggegenstand jederzeit zu besichtigen und zu überprüfen. Auf berechtigtes Verlangen der HK-Leasing ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand mit einem auf das Eigentum der HK-Leasing hinweisenden Kennzeichen zu versehen. Über den Leasinggegenstand darf der Leasingnehmer nicht verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden, weitervermieten oder sonstwie Dritten überlassen. Betreibt der Leasingnehmer gewerbsmäßig die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen, ist solche Untervermietung gestattet.
Änderungen am Leasinggegenstand sind mit Ausnahme technisch oder funktionell notwendiger Arbeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der HK-Leasing zulässig. Später eingebaute Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos in das Eigentum der HK-Leasing über, auch wenn sich hierdurch Werterhöhungen ergeben. Der Leasinggegenstand ist vom Leasingnehmer vor jedem Zugriff Dritter zu schützen. Eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in den Leasinggegenstand oder sonstige Beschlagnahme hat er der HK-Leasing unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Gläubigers und unter Beifügung des Pfändungsprotokolls oder sonstiger ihm vorliegender Urkunden mitzuteilen. Unter Vorlage der Belege haben Dritte (z.B.Gerichtsvollzieher) auf das Eigentum der HK-Leasing hinzuweisen.
Der Leasingnehmer hat desgleichen der HK-Leasing unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des in seinem (Mit)-Eigentum stehenden Grundstücks, auf dem sich der Leasinggegenstand gewöhnlich befindet, zu unterrichten. Er trägt sämtliche der HK-Leasing durch ihre Maßnahmen zur Geltendmachung und Sicherstellung ihrer Eigentümerrechte entstehenden Kosten.
7. Gefahrtragung
Die Gefahr der Beschädigung, des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens des Leasinggegenstand trägt der Leasingnehmer. Er wird bei solchen Ereignissen nicht von seinen Zahlungs-und sonstigen Vertragspflichten entbunden. Über den Eintritt solcher Ereignisse hat der Leasingnehmer die HK-Leasing unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat nach Eintritt eines solchen Ereignisses die HK-Leasing innerhalb angemessener Frist schriftlich zu erklären, ob der Leasing-Vertrag vorzeitig beendet oder den Leasinggegenstand auf seine Kosten durch einen gleichartigen und gleichwertigen Gegenstand ersetzt und den Leasing-Vertrag unverändert fortsetzt.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer unbeschadet rückständiger Zahlungsverpflichtungen als Entschädigung die Summe der künftigen Leasingraten abzüglich einer Abzinsung von 2 % über dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf der Basis einer monatlichen im voraus erfolgten Zahlungsweise sowie der kalkulierte Restwert an den Leasingnehmer in Höhe von ihm erbrachten Leistungen erstattet bzw. auf von ihm zu leistende Zahlung verrechnet. Eine vorzeitige Vertragbeendigung kann nicht vor Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands erfolgen. Ein Austausch des Leasinggegenstands gegen einen mindestens gleichwertigen anderen Leasinggegenstands kann nur durch einvernehmliche vorzeitige Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
8. Verzug und Wegnahmerecht
Kommt der Leasingnehmer mit der fälligen Zahlung länger als dreißig Tage in Verzug ist die HK-Leasing zur Sicherung Ihrer Ansprüche auf Zahlung der rückständigen und künftig zu entrichtenden Beiträge berechtigt, den Leasinggegenstand in Ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen oder bei einem Dritten in Verwahrung zu geben und solange zurückzubehalten, bis der Leasingnehmer die fälligen Zahlungen geleistet hat. Alle hierbei entstehenden Kosten und Auslagen, außerdem die Sachgefahr während des Transports und der Verwahrung des Leasinggegenstands durch die HK-Leasing oder einem Dritten trägt der Leasingnehmer.
Fällige Beiträge werden vom Fälligkeitstag an bis zum Zahlungseingang mit 1% pro angefangenen Monat verzinst. Für Mahnungen kann die HK-Leasing zusätzlich eine nach billigem Ermessen festzusetzende Entschädigung verlangen.
9. Fristlose Kündigung
Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung zulässig und bedarf der Schriftform. Der Leasinggeber ist unbeschadet seiner Rechte gemäß Abs. 8 zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn
•trotz Abmahnung der Leasingnehmer mit einer fälligen Zahlung oder fälligen Versicherungsprämie länger als dreißig Tage in Verzug ist.
•trotz Abmahnung der Leasingnehmer gegen wesentliche Bestimmungen des Leasingvertrags verstößt und die Folgen hieraus nicht unverzüglich beseitigt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Nichterfüllung oder Verletzung von Vertragspflichten so schwerwiegend ist, daß die HK-Leasing eine Fortsetzung des Leasingvertrags nicht zuzumuten ist.
•der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren beantragt ist. Zwangsversteigerungsmaßnahmen gegen ihn beantragt oder Wechselprotest erhoben ist oder
•sich die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers wesentlich verschlechtern oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
Aufgrund fristloser Kündigung schuldet der Leasingnehmer als pauschalen Schadenersatz unbeschadet rückständiger Zahlungsverpflichtungen die Summe der künftigen Leasingraten abzüglich einer Abzinsung von 2 % über dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf der Basis einer monatlich im voraus erfolgten Zahlungsweise sowie den kalkulierten Restwert.
Der Nachweis eines wesentlich geringeren oder überhaupt nicht entstandenen Schadens bleibt dem Leasingnehmer vorbehalten. Der Schadenersatz und der Restwertanspruch werden mit Zugang der Kündigung und Abrechnung fällig und vom Fälligkeitstag an mit 1 % pro angefangenem Monat verzinst. Zur unverzüglichen Herausgabe des Leasinggegenstands ist der Leasingnehmer verpflichtet. Die HK-Leasing wird den Leasinggegenstand nach billigem Ermessen bestmöglich verwerten. Nach Abzug aller Kosten und Auslagen wird ein etwaiger Verwertungserlös zunächst auf Zinsen, sodann auf rückständige Leasingraten ggf. einschließlich Leasingsonderzahlung auf den Restwertanspruch verrechnet. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt der HK-Leasing.
Anstelle der unverzüglichen Herausgabe des Leasinggegenstands kann die HK-Leasing die Übernahme des Leasinggegenstands vom Leasingnehmer verlangen. Der Leasingnehmer hat in diesem Fall die vorbezeichnete Schadenpauschale und den vereinbarten Restwert als Entschädigung zu entrichten. Diese Entschädigung wird mit Zugang der entsprechenden Mitteilung der HK-Leasing fällig und vom Fälligkeitstag an mit 1 % pro angefangenem Monat verzinst.
Die HK-Leasing ist abweichend von der vorstehenden Regelung berechtigt, der ihr Aufgrund fristloser Kündigung entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen konkret zu berechnen.
10. Aufrechnung, Abtretung von Rechten
Gegen Forderungen der HK-Leasing kann der Leasingnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Nur mit Zustimmung der HK-Leasing darf er die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche auf einen anderen übertragen. Die HK-Leasing ist berechtigt, alle Ansprüche und sonstigen Rechte aus diesem Vertrag – sicherungshalber auch das Eigentum am Mietgegenstand – auf Dritte zu übertragen.
11. Rechtsnachfolge
Auch bei jeder Änderung in der Person des Leasingnehmer bleibt der Leasing-Vertrag, insbesondere bei einer Änderung in der Rechtsform, unverändert in Kraft. Desgleichen bleibt der Leasingnehmer bei Veräußerung seines Betriebs in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen endgültiger Erledigung verpflichtet.
Das gesetzliche Kündigungsrecht der Erben ist bei natürlichen Personen nach § 569 BGB ausgeschlossen.
12. KFZ-Zusatzbedingungen
Der Leasinggegenstand bleibt uneingeschränkt Eigentum der HK-Leasing, die auch den KFZ-Brief verwahrt. Für die Dauer der Gebrauchsüberlassung hat der Leasingnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von Pauschal mindestens 2 Mio. sowie eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens EUR 500,- abzuschließen. Er hat die HK-Leasing die üblichen Sicherungsscheine bzw.Bestätigungen zu übergeben.
Bringt der Leasingnehmer die vorstehenden Unterlagen nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Abnahme des Leasinggegenstands bei oder leistet er die Prämie nicht fristgerecht, ist die HK-Leasing berechtigt und vom Leasingnehmers ermächtigt, die nicht nachgewiesene Versicherung auf Kosten des Leasingnehmer abzuschließen bzw. rückständige Prämien für dessen Rechnung zu bezahlen.
Alle künftigen Ansprüche aus der Vollkasko-Versicherung sowie alle künftigen Schadenersatzansprüche gegen Dritte, auch Versicherer, werden hiermit an die HK-Leasing abgetreten, die diese Abtretung hiermit annimmt. Entschädigungsleistungen, die die HK-Leasing vom Kaskoversicehrer oder von anderer Seite erhält, werden auf die Zahlungsverpflichtungen der Leasingnehmer angerechnet.
13. Vertragsablauf
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist der Leasinggegenstand nebst Zubehör und allen zugehörigen Unterlagen vom Leasingnehmer auf dessen Kosten und Gefahr an einen von der HK-Leasing zu bestimmenden Ort innerhalb Deutschlands versichert abzugeben.
Den Leasinggegenstand wird die HK-Leasing nach billigem Ermessen bestmöglich verwerten. Übersteigt der Verwertungserlös abzüglich aller Kosten und Auslagen den kalkulierten Restwert, so erhält der Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses vergütet. Ist der Verwertungserlös geringer, hat der Leasingnehmer der HK-Leasing die Differenz zu erstatten.
Der Leasingnehmer ist auf Verlangen der HK-Leasing verpflichtet, den Leasinggegenstand zum vereinbarten Restwert zuzüglich Umsatzsteuer unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung zu kaufen. Der Kaufvertrag kommt mit Zugang der Erklärung der HK-Leasing, den Leasinggegenstand an den Leasingnehmer zu verkaufen, zustande.
14. Schlußbestimmungen
Sonstige Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Der Kunde ist an seinen vorstehenden Antrag einen Monat nach Eingang des Antrags und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen gebunden.
Sofern eine der übrigen Bestimmungen diese Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß die HK-Leasing seine personenbezogenen Daten speichert, verändert oder löscht (Datenverarbeitung).
Erfüllungsort dieses Vertrages ist Gießen. Für in das Handelsregister eingetragene Kaufleute ist Gießen als Gerichtsstand vereinbart.
